Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 04.12.1984

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   BGH, 20.11.1984 - IVa ZR 9/83   

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https://dejure.org/1984,971
BGH, 20.11.1984 - IVa ZR 9/83 (https://dejure.org/1984,971)
BGH, Entscheidung vom 20.11.1984 - IVa ZR 9/83 (https://dejure.org/1984,971)
BGH, Entscheidung vom 20. November 1984 - IVa ZR 9/83 (https://dejure.org/1984,971)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des § 42 Abs. 4 der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost - Gewährung einer Geschiedenenwitwenrente abhängig von dem Verschulden bei der Ehescheidung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VAP § 42 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Ehegatten auf Geschiedenen-Witwen-Rente bei Scheidung aus beiderseitigem Verschulden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 93, 17
  • NJW 1985, 2701
  • MDR 1985, 557
  • VersR 1985, 235
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvR 820/76

    Ehereformgesetz

    Auszug aus BGH, 20.11.1984 - IVa ZR 9/83
    Diese Frage betrifft lediglich die gesetzgeberische Ausgestaltung im einzelnen und berührt nicht das Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 47, 85 ff = NJW 1978, 629 [BVerfG 21.12.1977 - 1 BvR 820/76] = FamRZ 1978, 173 zu Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 des 1. EheRG).

    Das vor dem 1. Juli 1977 geltende Scheidungsfolgenrecht, das an die Schuld an der Scheidung anknüpfte, war nicht insgesamt verfassungswidrig (BVerfGE 47, 85, 100, 101).

    Selbst die Gefahr eines Mißbrauchs begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht die Verfassungswidrigkeit einer Regelung (vgl. BVerfGE 47, 85, 98).

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BGH, 20.11.1984 - IVa ZR 9/83
    Dazu gehört die frühere Ehefrau nach der Scheidung nicht mehr, und daher hat der Dienstherr ihr gegenüber grundsätzlich auch keine Alimentationspflichten (vgl. BVerfGE 21, 329, 348 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62]; OVG NW, DÖD 1984, 176, 177; bestätigt durch BVerwG, Beschl. vom 19. August 1983 - 2 B 73.83).
  • BVerwG, 14.09.1961 - II C 16.61

    Anspruch der geschiedenen Witwe eines Beamten auf Unterhaltshilfe - Auslegung des

    Auszug aus BGH, 20.11.1984 - IVa ZR 9/83
    Denn § 73 Abs. 1 BRRG und § 125 Abs. 2 BBG a.F. stellen lediglich einen Härteausgleich dar, durch den die geschiedene Ehefrau eines Beamten im Hinblick auf ihre frühere Stellung in der Beamtenfamilie und den mit der Scheidung der Ehe eintretenden Verlust der Anwartschaft auf lebenslange Versorgung durch den ihr gewährten Unterhaltsbeitrag entschädigt werden soll (vgl. BVerfGE aaO; BVerwG, DÖD 1962, 12; OVG NW aaO).
  • BVerwG, 19.08.1983 - 2 B 73.83

    Maßgeblichkeit eines Schuldausspruchs in einem Scheidungsurteil bei vom früheren

    Auszug aus BGH, 20.11.1984 - IVa ZR 9/83
    Dazu gehört die frühere Ehefrau nach der Scheidung nicht mehr, und daher hat der Dienstherr ihr gegenüber grundsätzlich auch keine Alimentationspflichten (vgl. BVerfGE 21, 329, 348 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62]; OVG NW, DÖD 1984, 176, 177; bestätigt durch BVerwG, Beschl. vom 19. August 1983 - 2 B 73.83).
  • BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 154/87

    Begrenzung der Gesamtversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

    Das ergibt sich vor allem aus einem Vergleich mit der Beamtenversorgung, an der sich die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nach ihrer Zielsetzung orientiert und der die Versorgungsbezüge der Pflichtversicherten anzugleichen sind (vgl. BGHZ 93, 17, 22) [BGH 20.11.1984 - IVa ZR 9/83].
  • BGH, 22.05.1985 - IVa ZR 153/83

    Abänderung von Leistungen in der Zusatzversorgung

    Sie hat für eine der Beamtenversorgung angepaßte Alters- und Hinterbliebenenversorgung der bei ihr Versicherten zu sorgen (BGHZ 93, 17 [BGH 20.11.1984 - IVa ZR 9/83]).
  • BGH, 26.11.1986 - IVa ZR 111/85

    Berücksichtigung freiwilliger Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

    Im Vordergrund steht hier das Ziel der Zusatzversorgung, die Versorgungsbezüge der pflichtversicherten Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen an die der Beamten anzugleichen (BGHZ 93, 17, 22).

    Auch ein Verstoß gegen den Zweck der Zusatzversorgung, die Ruhestandsbezüge der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes an die Beamtenversorgung anzugleichen (BGHZ 93, 17, 22 und ständig), liegt nicht vor.

  • BGH, 29.09.1993 - IV ZR 275/92

    Anrechnung der gesetzlichen Rente bei Teilzeitbeschäftigung

    Die Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes hat den Zweck, deren Versorgung an die Beamtenversorgung anzugleichen (BGHZ 93, 17, 22) [BGH 20.11.1984 - IVa ZR 9/83].
  • LAG Düsseldorf, 11.04.1997 - 11 Sa 1844/96

    Arbeitsgerichtsverfahren: Klageänderung im Berufungsrechtszug; betriebliche

    dd) Die Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten der öffentlichen Dienste hat den Zweck, deren Versorgung an die Beamtenversorgung anzugleichen (BGHZ 93, 17 ,22).
  • BGH, 16.10.1985 - IVa ZR 154/83

    Anrechnung der gesetzlichen Altersrente auf eine Zusatzversorgung

    Die Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes hat den Zweck, deren Versorgung an die Beamtenversorgung anzugleichen (BGHZ 93, 17, 22 [BGH 20.11.1984 - IVa ZR 9/83]; vgl. auch Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Einleitung A S. 2, § 40 Anm. 1; Berger/Kiefer, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, vor § 1 Anm. I 1, § 40 Anm. 1).
  • BGH, 11.12.1985 - IVa ZR 251/83

    Gültigkeit von Ruhensvorschriften der VBLS

    Im Vordergrund steht hier das Ziel der Zusatzversorgung, die Versorgungsbezüge der pflichtversicherten Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen an die der Beamten anzugleichen (BGHZ 93, 17, 22) [BGH 20.11.1984 - IVa ZR 9/83].
  • BVerwG, 19.06.1991 - 1 B 159.90

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von der berufsständischen

    Insoweit ist u.a. durch den beschließenden Senat bereits höchstrichterlich entschieden, daß sie verfassungsrechtlich nicht verpflichtet sind, für die nach dem früheren Eherecht geschiedenen Ehefrauen ihrer Mitglieder eine Geschiedenenwitwenrente vorzusehen (vgl. Urteil vom 7. Dezember 1976 - BVerwG 1 C 23.71 - NJW 1977, 1116 ; BGH, Urteil vom 20. November 1984 - IVa ZR 9/83 - NJW 1985, 2701).
  • BGH, 11.12.1985 - IVa ZR 252/83

    Kürzung von Witwenversorgungsrenten durch "Ruhen" der Rente - Unwirksamkeit des §

    Im Vordergrund steht hier das Ziel der Zusatzversorgung, die Versorgungsbezüge der pflichtversicherten Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen an die der Beamten anzugleichen (BGHZ 93, 17, 22) [BGH 20.11.1984 - IVa ZR 9/83].
  • BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 142/87

    Wirksamkeit einer Satzungsänderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der

    Das ergibt sich vor allem aus einem Vergleich mit der Beamtenversorgung, an der sich die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nach ihrer Zielsetzung orientiert und der die Versorgungsbezüge der Pflichtversicherten anzugleichen sind (vgl. BGHZ 93, 17, 22) [BGH 20.11.1984 - IVa ZR 9/83].
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2002 - L 16 KR 70/01

    Krankenversicherung

  • BGH, 28.09.1994 - IV ZR 208/93

    Höhe einer Zusatzrente nach Erwerbsunfähigkeit - Entsprechende Anwendung des

  • BGH, 13.07.1988 - IVa ZR 7/87

    Wirksamkeit der Satzungsänderung einer Zusatzversorgungskasse - Rechtmäßigkeit

  • BGH, 30.11.1988 - IVa ZR 201/87

    Wirksamkeit der Änderung einer kirchlichen Satzung - Änderungen einer kirchlichen

  • OLG Hamm, 11.09.1987 - 20 U 56/87

    Wirksamkeit der Änderung der Satzung einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse;

  • BGH, 30.11.1988 - IVa ZR 213/87

    Verstoß gegen das Gleicheitsgebot - Wirksamkeit einer Satzungsänderung -

  • BGH, 05.10.1988 - IVa ZR 133/87

    Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - Zustimmung zur Satzungsänderung -

  • BGH, 05.10.1988 - IVa ZR 141/87

    Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - Verstoß gegen das Gleichheitsgebot

  • BGH, 05.10.1988 - IVa ZR 148/87

    Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - Wirksamkeit der Satzungsänderung -

  • OLG Karlsruhe, 29.11.2001 - 12 U 64/01

    Versicherungsrecht, Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

  • OLG Karlsruhe, 30.12.2002 - 12 U 104/02

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Geltung der Ruhensvorschrift bei

  • OLG Karlsruhe, 30.12.2002 - 14 U 104/02

    Geltung der Ruhensvorschrift i.R.d. Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei

  • OLG Karlsruhe, 02.04.1987 - 12 U 73/86
  • OLG Köln, 30.10.1986 - 5 U 213/85

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ; Zusatzversorgung zur gesetzlichen

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.1994 - 9 S 2764/92

    Ärzteversorgung: Stichtagsregelung - fünfjährige Ehebestandszeit für

  • BGH, 15.11.1989 - IVa ZR 311/87
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 04.12.1984 - 5 U 65/84   

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https://dejure.org/1984,7766
OLG Frankfurt, 04.12.1984 - 5 U 65/84 (https://dejure.org/1984,7766)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.12.1984 - 5 U 65/84 (https://dejure.org/1984,7766)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. Dezember 1984 - 5 U 65/84 (https://dejure.org/1984,7766)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1985, 326
  • VersR 1985, 235
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.04.1953 - I ZR 47/52

    Verjährung mehrerer miteinander konkurierender Ansprüche

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.12.1984 - 5 U 65/84
    Dem steht auch nicht die Entscheidung des BGH vom 28.4.1953 (BGHZ 9, 301 (306) = VersR 53, 308 (L)) entgegen.
  • BGH, 03.02.1953 - I ZR 61/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.12.1984 - 5 U 65/84
    Nach der Rechtsprechung (BGHZ 9, 1 (5) = VersR 53, 159 (160) unter Fortführung der Rechtsprechung des RG; Urteil des erkennenden Senats vom 19.10.1976 5 U 14/76 TranspR 78, 71) ist selbst dem vorsätzlich handelnden Spediteur die Einrede der Verjährung erlaubt (anders OLG Hamburg TranspR 84, 158, wonach die Einrede nur bis zur groben Fahrlässigkeit zulässig bleiben soll).
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